SG Frohsinn d'Wildschützen
Fischbach

Satzung & Formulare

 

Einwilligung Datenschutz
Einwilligung Datenschutz (DSGVO) und Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet oder der Tagespresse
Enwilligung Datenschutz.pdf (666.62KB)
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Aufnahmeantrag
Aufnahmeantrag SG Frohsinn d'Wildschützen
Aufnahmeantrag.pdf (55.02KB)
Aufnahmeantrag
Aufnahmeantrag SG Frohsinn d'Wildschützen
Aufnahmeantrag.pdf (55.02KB)



Alterserfordernis
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum sportlichen Schießen in genehmigten Schießstätten
Ausnahmegenehmigung.pdf (17.19KB)
Alterserfordernis
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum sportlichen Schießen in genehmigten Schießstätten
Ausnahmegenehmigung.pdf (17.19KB)




 

Im folgenden ist der Satzungsentwurf zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister aufgeführt.

Die gelb markierten Passagen sind nach Prüfung durch das Registergericht München ergänzt, die rot markierten entfallen und bedürfen der erneuten Abstimmung in der Mitgliederversammlung.

 

Satzung
der
Schützengesellschaft Frohsinn d’Wildschützen e.V.
Bad Tölz / Fischbach

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen

Schützengesellschaft Frohsinn d’Wildschützen e.V.
Bad Tölz / Fischbach

und hat seinen Sitz in

Wackersberg

  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse.
  • Er soll in das Vereinsregister im Sinne des § 21 BGB eingetragen werden und führt demnach den Zusatz „e.V.“.


§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Austragung der Vereinsmeisterschaften, Teilnahme an anderen Meisterschaften, Wettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung sowie durch Pflege der Schützentradition und Kameradschaft.

§ 3 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitglieder

  • Der Verein hat aktive Mitglieder.  Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie unbescholten ist und am Schießbetrieb des Vereins teilnimmt. Für die aktiven Mitglieder gelten die Richtlinien des BSSB.
  • Der Verein hat fördernde Mitglieder. Förderndes Mitglied ist ein inaktives Mitglied, welches den Verein durch den auf der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitrag und in anderer Weise unterstützt und nicht am Schießbetrieb teilnimmt. Sollte ein inaktives Mitglied am Schießbetrieb teilnehmen, muss das Mitglied selbst für eine ausreichende Versicherung sorgen.
  • Der Verein hat Ehrenmitglieder. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
  • Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschluss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Das Schützenmeisteramt hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
  • Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
  • Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Säumnis des Mitgliedsbeitrages von zwei oder mehr Jahren, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss. 
  • Den Ausschluss spricht der Vereinsvorstand durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu äußern.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
  • Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Recht und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  • Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 8 Mitgliedbeitrag

  • Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
  • Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

§ 9 Verwendung der Vereinsmittel

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  • Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  • Die Wahl erfolgt in schriftlicher Form und geheim.
  • Gewählt ist, wer nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit die meisten gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
  • Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


§ 12 Das Schützenmeisteramt (Vereinsvorstand) 

Es besteht aus :

  • 1. Schützenmeister und 2. Schützenmeister (Stellvertreter)
  • 1. Kassier und 2. Kassier (Stellvertreter)
  • 1. Schriftführer
  • 1. Sportleiter
  • 1. Jugendsportleiter
  • 1. Fahnenjunker und 2. Fahnenjunker (Stellvertreter)
  • 1. Kassenrevisor und 2. Kassenrevisor


  • Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
  • Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 13 Mitgliederversammlung 

  • Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 1 Woche über die lokale Tageszeitung „Tölzer Kurier“ der Münchner Zeitungsverlag-GmbH & Co.KG oder durch persönliche, schriftliche Einladung aller Mitglieder.
  • Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
  1. Bericht des 1.Schützenmeisters
  2. Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
  3. Bericht des Sportleiters und Jugendsportleiters
  4. Bericht des Schriftführers
  5. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
  6. Genehmigung der Jahresrechnung
  7. Entlastung des Schützenmeisteramtes
  8. (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des  Schützenmeisteramtes und der Kassenprüfer
  9. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger  Mitgliederleistungen
  10. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt)  Satzungsänderung
  11. Verschiedenes
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  • Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 
  • Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
  • Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14 Protokoll

  • Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  • Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  • Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren. 

§ 15 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  • Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, ist das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports dauerhaft zu verwenden. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.


Die Satzung wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 29. September 2017 von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen.


Fischbach, den 29. September 2017


Martin Fischer

Rosi Bauer

1. Schützenmeister

1. Schriftführer